Aufgaben der MAV

Die Mitarbeitervertretung (MAV) ist vergleichbar mit den Personalräten des öffentlichen Dienstes oder den Betriebsräten in den Wirtschaftsbetrieben. Sie vertritt die Interessen aller Beschäftigten.

Die MAV wird alle vier Jahre von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Kirchenkreis Gifhorn gewählt.

Grundlage für unser Handeln als MAV ist das Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD). 

Bei allen Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit können Sie sich an die Mitarbeitervertretung wenden. Wir unterliegen der Schweigepflicht und werden erst dann mit Ihrem Anstellungsträger in Kontakt treten, wenn Sie uns dazu beauftragen.

Insbesondere bei den nachfolgenden Angelegenheiten hat die MAV gem. MVG-EKD ein Mitbestimmungs- bzw. Mitberatungsrecht:
  • Ein- und Anstellung
  • Eingruppierung, Höher- und Herabgruppierung, Beförderung
  • Kündigung (nur Mitberatung bei der außerordentl. Kündigung und der Kündigung in der Probezeit)
  • Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit von mehr als drei Monaten
  • Grundsätze der Arbeitsplatzgestaltung
  • Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden
  • Einführung und Anwendung von Maßnahmen oder technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der MitarbeiterInnen zu überwachen
  • Formulierung und Verwendung von Personalfragebögen und sonstigen Fragebögen zur Erhebung personenbezogener Daten, soweit nicht gesetzlich geregelt
  • Versetzung oder Abordnung zu einer anderen Dienststelle
  • Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus
  • Regelung der Ordnung in den Dienststellen und des Verhaltens der Mitarbeiter im Dienst
  • Unfall– und Gesundheitsschutzmaßnahmen
  • Versagung und Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit
  • Festlegung von Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschl. der Pausen.
  • Mitberatung z.B. bei Bewertung der Arbeitsplätze, Stellenplan - Aufstellung und Ablehnung sowie wesentlichen Änderungen in der Organisation
Laut § 38 MVG-EKD darf eine Maßnahme, die der Mitbestimmung unterliegt, erst vollzogen werden, wenn die Zustimmung der MAV vorliegt oder kirchengerichtlich ersetzt worden ist.