Meldestelle zum Hinweisgeberschutzgesetz
Im Juli 2023 trat in der Bundesrepublik das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Das Gesetz dient dem besseren Schutz von Personen (Whistleblowern), die Hinweise auf Missstände/Gesetzesverstöße in ihrem Unternehmen/ihrer Dienststelle geben.
Für alle Unternehmen/Dienststellen/Behörden etc. mit i.d.R. mehr als 50 Beschäftigten besteht seit Dezember 2023 die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle.
Die Landeskirche Hannover sowie der Kirchenkreis Gifhorn und der Kitaverband Gifhorn haben sich dazu der zentralen internen Meldestelle der EKD (Evangelischen Kirche in Deutschland) angeschlossen.
Welche Verstöße fallen in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes?
Für alle Unternehmen/Dienststellen/Behörden etc. mit i.d.R. mehr als 50 Beschäftigten besteht seit Dezember 2023 die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle.
Die Landeskirche Hannover sowie der Kirchenkreis Gifhorn und der Kitaverband Gifhorn haben sich dazu der zentralen internen Meldestelle der EKD (Evangelischen Kirche in Deutschland) angeschlossen.
Welche Verstöße fallen in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes?
Der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes wird in § 2 Hinweisgeberschutzgesetz geregelt. Danach wird der/die Hinweisgeber*in vom Schutz des Gesetzes erfasst, wenn die dort aufgeführten Verstöße gemeldet werden.
Der sachliche Anwendungsbereich umfasst alle Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft. Es werden sowohl Verstöße, die strafbewehrt sind, als auch solche, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient, erfasst.
Darunter fallen u. a. insbesondere folgende Regelungen und Vorgaben:
Der sachliche Anwendungsbereich umfasst alle Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft. Es werden sowohl Verstöße, die strafbewehrt sind, als auch solche, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient, erfasst.
Darunter fallen u. a. insbesondere folgende Regelungen und Vorgaben:
- zur Bekämpfung der Geldwäsche,
- zur Produktsicherheit,
- zur Beförderung gefährlicher Güter,
- zum Umweltschutz, Strahlenschutz,
- zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit,
- des Verbraucherschutzes,
- des Datenschutzes,
- der Sicherheit in der Informationstechnik,
- des Vergaberechts,
- zur Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften,
- zur Bekämpfung von Verstößen gegen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerliche Rechtsnormen.
Nähere Informationen stehen auf dem Hinweisgebermeldeportal der Landeskirche Hannovers und auf der Homepage der Meldestelle der EKD.